Berufsausbildungsbeihilfe – höhere Zuschüsse, elektronischer Antrag
- Wer ab August eine Ausbildung beginnt, kann mit einer höherenBerufsausbildungsbeihilfe rechnen
- Antragstellung ist bequem auch online möglich
Jugendliche, die für eine ab dem 1. August 2019 beginnende Ausbildung Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, können mit einer höheren Leistung rechnen.
Sowohl die Bedarfsätze der Auszubildenden als auch verschiedene Freibeträge – zum Beispiel auf das Einkommen der Eltern bzw. Ehegatten – wurden erhöht.
Berufsausbildungsbeihilfe können Auszubildende erhalten, wenn sie während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist.
Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet oder haben mindestens ein Kind, können sie die Leistung auch dann beziehen, wenn ihre Eltern in erreichbarer Nähe zum Ausbildungsbetrieb wohnen.
Ebenso haben auch junge Leute, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchen, Anspruch auf die Förderung. Berufsausbildungsbeihilfe kann erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg empfiehlt daher, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
Für schulische Ausbildungen kann hingegen keine Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden.
Weitere Informationen sind im Internet abrufbar.
Wer selbst prüfen möchte, ob und in welcher Höhe Berufsausbildungsbeihilfe möglich ist, kann dazu den BAB-Rechner unter www.arbeitsagentur.de nutzen.
Die Regionaldirektion rät Jugendlichen auch, nach Möglichkeit den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe rund um die Uhr bequem und schnell online zu stellen.
Die Rubrik „Meine eServices“ führt auf dem schnellsten Weg zur Antragstellung. Ein Erklärvideo steht auf YouTube zur Verfügung.
Die Jugendlichen sind dadurch nicht an Öffnungszeiten der Agenturen für Arbeit gebunden. Portokosten oder Fahrkosten zur Agentur für Arbeit lassen sich vermeiden.
Übrigens: Auch Auszubildende, die bereits Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, profitieren von der Erhöhung ab August 2019. Die Anpassung erfolgt in den nächsten Wochen, ohne dass sie gesondert beantragt werden muss.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 25 / 2019
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