Bürgergeld ab dem 01. Januar 2023:

Erhöhung des Regelbedarfs erfolgt automatisch

Zum Jahreswechsel löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab – die Leistungen laufen aber ganz normal weiter. Die ab Januar 2023 erhöhten Regelbedarfe werden pünktlich und automatisiert ausgezahlt. Anlässlich der Einführung des Bürgergeldes muss kein neuer Antrag gestellt werden. Endet jedoch der laufende Bewilligungsabschnitt, ist – wie bereits in der Vergangenheit – ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
 
Erhöhte Regelsätze
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.
Die Bescheide der Jobcenter werden im Hinblick auf die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung Bürgergeld angepasst – behalten aber im Wesentlichen zunächst ihre bekannte Gestalt.
 
Neue Vermögensfreibeträge und Karenzzeiten
Alle Anträge, deren Bewilligungszeiträume bis einschließlich 31.12.2022 beginnen, unterfallen dem aktuell geltenden Recht mit dem pandemiebedingt vereinfachten Zugang zur Grundsicherung: Vermögen gilt in diesen Fällen ab einer Höhe von 60.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich.
Ab einem Bewilligungsbeginn im Jahr 2023 kommen die neuen Regelungen bzw. Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.
Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.
 
Leistungsminderungen bis maximal 30 Prozent
Das Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel, die Leistungsminderungen – so heißen die Sanktionen in Zukunft – werden neu geregelt:
Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei den Pflichtverletzungen erfolgen die Minderungen gestaffelt: beim ersten Verstoß zehn Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß, 30 Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß.
Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, merkt dazu an: „Leistungsminderungen sind in einigen Fällen ein wichtiges Instrument, um mit den Betroffenen in Kontakt zu bleiben und sie unterstützen zu können. Die ganz überwiegende Mehrheit der leistungsbeziehenden Bürgerinnen und Bürger wirkt jedoch an einem gelingenden Ablauf mit: Nur etwa drei Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden in der Vergangenheit im Schnitt mit mindestens einer Sanktion belegt.“
 
Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter www.jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.
 
Hintergrund: Jobcenter und Bürgergeld

Im November 2022 bezogen in Deutschland 5.351.000 Menschen in 2.832.000 Bedarfsgemeinschaften Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Knapp drei Viertel der Regelleistungsberechtigten waren erwerbsfähig (3.804.000), 1.625.000 von diesen arbeitslos. 1.548.000 zählten als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind vor allem Kinder unter 15 Jahren. Das Bürgergeld wird von den Jobcentern ausgezahlt. Die Jobcenter unterstützen auch bei der Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und fördert mit Qualifizierung und Weiterbildung den (Wieder)Einstieg in Beschäftigung.
 
 
Quelle: Presseinformation Nr. 40/ 2022 der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

 

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