Infolge der Corona-Pandemie werden Unternehmen und Betriebe, Beschäftigte, Arbeitslose und Arbeitsuchende durch Kurzarbeit und drohende Arbeitslosigkeit mit teilweise existenziellen Herausforderungen konfrontiert. Die Bundesregierung hat daher Sofortmaßnahmen und Hilfspakete beschlossen, die helfen sollen, bereits bestehende oder noch bevorstehende Notlagen abzumildern. Die Bundesagentur für Arbeit steht Unternehmen und Privatpersonen dabei beratend und unterstützend zur Seite.
Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld
Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft:
Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei.
Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt.
Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Verstärkung für systemrelevante Unternehmen
Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft.
„Es muss sichergestellt werden, dass hier ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen“, erläutert Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit. „Durch die Erleichterung bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten zum KuG soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen lebenswichtigen Bereichen aufzunehmen.“
Derzeit suchen die Lebensmitteleinzelhändler dringend Regalauffüller*innen und Kassierer*innen. Alle, die in dieser Ausnahmesituation einen Beitrag zur Versorgung durch den Lebensmitteleinzelhandel leisten möchten, können sich an das Postfach der örtlichen Agentur für Arbeit wenden. Dort werden Interessierte unbürokratisch an die suchenden Arbeitgeber weitervermittelt.
Helfer*innen in der Landwirtschaft
Bürgerinnen und Bürger, die in der Landwirtschaft unterstützen möchten bei den in den nächsten Wochen und Monaten anstehenden Pflanz- und Erntearbeiten, können sich auf der Plattform www.daslandhilft.de anmelden. Diese Plattform vermittelt den Kontakt zu Landwirtinnen und Landwirten, die ganz aktuell nach Erntehelfern suchen. (www.daslandhilft.de wurde ins Leben gerufen vom Bundesverband der Maschinenringe gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.)
Sicherheit ist wichtig
Die Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus bleibt dabei aber immer oberstes Gebot. Deshalb tragen alle derzeit suchenden und einstellenden Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden bestmöglich bei der Arbeit geschützt sind und dass die aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.
Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern
Unternehmen können aufgrund der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.
b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.
c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.
Die örtlichen Agenturen für Arbeit stehen Beschäftigten, Helferinnen und Helfern sowie Unternehmen und Betrieben zur Seite.
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de.
Informationen zur erleichterten Arbeitnehmerüberlassung gibt es außerdem auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Quelle: Presseinformation Nr. 25/ 2020 der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg