Im Februar 2021 fast doppelt so viele Privatinsolvenzen wie im entsprechenden Vorjahresmonat
Baden-Württemberg: Leichter Rückgang der Unternehmensinsolvenzen
Im Februar 2021 wurden bei den Amtsgerichten in Baden-Württemberg 1 280 Insolvenzverfahren von Privatpersonen gestellt. Das waren 606 Verfahren oder 89,9 % mehr als im Vergleichsmonat des Vorjahres. Dies teilte das Statistische Landesamt nach Auswertung der neuesten Ergebnisse der Insolvenzstatistik mit.
Mehr als zwei Drittel dieser Privatinsolvenzen (877 Fälle), wurden im Februar 2021 von Verbrauchern, so beispielsweise von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Personen im Ruhestand, Arbeitslosen oder Auszubildenden gestellt. Gegenüber dem vergleichbaren Vorjahresmonat waren dies 452 Verbraucherinsolvenzen mehr, was einem Zuwachs von 106,4 % entspricht. Bei ehemals selbstständig Tätigen, also abgemeldeten, nicht mehr aktiven Unternehmen, die ebenfalls zu den Privatinsolvenzen zählen, war ein Zuwachs um 59,0 % oder 124 Verfahren auf insgesamt 334 Insolvenzanträge zu beobachten. Bei den übrigen 69 Privatinsolvenzen handelte es sich um Verfahren von ehemals vollhaftende Gesellschafter von Personengesellschaften (3 Fälle), sowie um Nachlässe und Gesamtgutverfahren* (66 Fälle).
Neben den Privatinsolvenzen beantragten im Februar 2021 auch 170 Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat war hier ein Rückgang um 5 Verfahren bzw. 2,9 % festzustellen.
Die Gesamtzahl der Unternehmens- und Privatinsolvenzverfahren summierte sich im Februar 2021 auf 1 450 Insolvenzverfahren (+601 Verfahren bzw. +70,8 %). Die Summe der voraussichtlichen Forderungen wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 305,3 Millionen Euro angegeben.
Entscheidend für den starken Zuwachs der Privatinsolvenzen dürfte das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sein, das für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren in Kraft trat. Er sieht in seinem Kern eine Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre vor. Auf Grund dessen kann vermutet werden, dass überschuldete Personen ihre Insolvenzanträge zunächst zurückgestellt haben und sich deren aufgeschobene Anträge nunmehr auch in den aktuellen Zahlen widerspiegeln.
*Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.
Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Pressemitteilung 112/2021
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