Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.

Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2022 werden die für das Jahr 2022 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Weitere Informationen und PDF der geltenden Pauschbeträge zum Download

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

 


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