Bis zum 31. März wird es weiterhin einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld geben.
Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes kann sich auf 24 Monate verlängern Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, verlängert sich auf maximal 24 Monate, längstens bis Ablauf des 31. März 2022.
>>Anspruch auf erhöhte Leistungssätze
Das Kurzarbeitergeld wird für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern), ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
>> Hinzuverdienstmöglichkeiten
Bis 31. März 2022 ist es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV ohne Anrechnung hinzuzuverdienen.
>> Wichtig: Ab 01.04.2022 gelten dann die allgemeinen KUG Regelungen wieder für alle Betriebe unabhängig des Beginns der Kurzarbeit.
>> Weiterbildung während Kurzarbeit
Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer - unter bestimmten Voraussetzungen - geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet. Das heißt, die Sozialversicherungsbeiträge werden für diese Beschäftigten bis März 2022 voll übernommen. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, vor Beginn der Qualifizierung den Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur zu kontaktieren.
>> Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
http://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung
Quelle: Presseinformation Nr. 49/ 2021 vom 21. Dezember 2021 der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg