Webshops aufgepasst: Neues Widerrufs-Recht tritt in Kraft
Bis zum 13. Juni 2014 müssen Onlinehändler alle Vorgaben, die das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie mit sich bringt, umgesetzt haben. Übergangsfristen gibt es keine.
Vor Abschluss des Bestellprozesses müssen Onlinehändler Ihre Kunden von da an über ihr Widerrufsrecht informieren. Für die Neufassung der Widerrufsbelehrung gibt der Gesetzgeber einen Mustertext vor, an den sich der Händler halten muss.
Es wird dabei unterschieden, ob Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte Gegenstand des Vertrages sind. Beim Versand von mehreren Waren ist außerdem darauf zu achten, ob die Waren getrennt geliefert werden. Der Hintergrund dabei ist, dass die Frist für den Beginn des Widerrufs anders ausfällt.
Quelle: Gründerszene
Aktuelles / Presse
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